Ein Aktionär der ehemaligen Credit Suisse war unzufrieden mit seiner Abfindung und verlangte vor Bezirksgericht von der UBS eine Ausgleichszahlung. Weshalb das Gericht erst gar nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. 

Für 22,48 Credit-Suisse-Aktien gab es laut Fusionsvertrag eine Aktie der UBS. Zu wenig, fand ein Aktionär und erhob beim Bezirksgericht Zürich Klage auf Erhöhung der Abfindung für ausgeschiedene Aktionärinnen und Aktionäre der früheren Credit Suisse (CS).

Der Kläger hat laut eigenen Angaben 5'027'521 Aktien der ehemaligen Schweizer Grossbank gehalten. Als Ausgleichszahlung verlangte er pro entzogene Aktien mindestnes 11.19 Franken. In seinem Fall würde sich die Gesamtsumme auf 56 Millionen Franken belaufen.

Sache des Handelsgerichts

Das Gericht kam nun zum Schluss, dass es für diese Klage nicht zuständig sei. «Es bleibt somit dabei, dass das Handelsgericht für Überprüfungsklagen gestützt auf das Fusionsgesetz zwingend zuständig ist», hält das Gericht in seinem Beschluss fest. Entsprechend trat es mangels sachlicher Zuständigkeit auf die Klage gar nicht ein.

Zudem monierte es, dass der Kläger seine Forderung nicht abschliessend beziffert habe. Ebenso wenig habe er dargelegt, weshalb ihm dies aus objektiven Gründen unmöglich oder wenigstens unzumutbar sein soll.

Der Beschluss ist rechtskräftig und kann beim Zürcher Obergericht angefochten werden.

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